• 7 Posts
  • 127 Comments
Joined 2 years ago
cake
Cake day: June 8th, 2023

help-circle


  • Doch, es ist ein Argument. Sogar ein sehr gutes. § 202a StGb setzt nämlich das Überwinden einer Sicherung voraus. Das steht so sogar unmissverständlich im von dir zitierten Normtext.

    Wenn ich ein Passwort im Klartext abspeichere, dann lässt sich sehr wohl und sehr gut argumentieren, dass es inherent keine Sicherungsfunktion erfüllen kann.

    Der Schutz durch Passwörter ist zwar unzweifelhaft ein Sicherungsmechanismus, der mit § 202a StGb vor Überwindung geschützt werden soll. Das betrifft aber ganz klar Fälle, in denen man sein sicherndes Passwort nicht direkt an die Eingangstür schreibt.

    Es kann für eine Strafbarkeit nach § 202a StGb schlichtweg nicht genügen, dass man ein Passwort hat, egal von welcher Qualität. “Passwort” oder “12345” als Passwort, selbst wenn es nicht irgendwo im Klartext ausgelesen werden könnte, halte ich schon für untauglich, weil dem Sicherungsmechanismus eine gewisse Sicherungsqualität innewohnen muss. Sonst fehlt es nämlich am vorausgesetzten “Überwinden”. Ein Überwinden erfordert eine gewisse und nicht unerhebliche Energie, die man als Täter aufwenden müsste, um einen Schutz zu umgehen.

    § 202a StGb ist eine komplett verunglückte Strafnorm, aber einer von vornherein ungeeigneten Form der Sicherung irgendeine Sicherungsqualität beimessen zu wollen, das liefe absolut fehl. Erst Recht kann dann ein im Klartext auslesbares Passwort nicht genügen. Aber weil die Norm so ein Murks ist, darf am Ende wieder die höchstrichterliche Rechtsprechung Hilfsgesetzgeber spielen, sobald Fälle wie der jetzige in die höheren Instanzen gehen.

    Ich stimme dir im Übrigen aber zu, dass die Norm in einer idealen Welt mehr subjektive Tatbestandsmerkmale erfordern sollte. Dass der reine Vorsatz genügt und keine “Ausspähabsicht” erforderlich ist, ist ohne Frage der Griff eines geriatrischen Gesetzgebers ins Klo.



  • Dein Kommentar liest sich für mich wie deine bloße Meinung. Eine substantiierte Auseinandersetzung erkenne ich nicht und woher deine Einschätzung kommt, ist auch nur in wenigen Teilen nachvollziehbar. Ich kenne die Entscheidungsgründe nicht, aber ich kenne die Strafnorm des§ 202a StGB.

    § 202a StGB setzt gegen unberechtigten Zugang besonders gesicherte Daten vorraus. Erfasst davon ist u.a. auch die Sicherung durch Passwort. Ausdrücklich ausgenommen davon ist hingegen die bloße Speicherung von Daten (z.B. auf Magnetstreifen). Ausgenommen nach Zweck der Norm müssen auch sonstige untaugliche (“Sicherungs”)Maßnahmen sein.

    Soweit ein Passwort im Klartext gespeichert wird und ausgelesen werden kann, kann es voraussichtlich gar keine Sicherungsfunktion erfüllen. Das bloße Geheimhalten eines Passworts genügt nämlich nicht, mithin kan auch das “schlechte Verstecken” nicht genügen. Damit ist die Rechtslage weit entfernt von der Klarheit, die du suggerierst.

    Die DSVGO hat im Übrigen nichts mit der Strafnorm zu tun. § 202a StGB erfordert Tathandlung das bloße unbefugte Überwinden einer Zugangssicherung, nicht mehr. Sicherlich nicht, dass durch eine Verletzung der DSVGO potentielle Haftungsfälle losgetreten werden.

    Unmittelbar hat auch das Informieren der Betroffenen über die Möglichkeit der Auslesbarkeit des Passworts nichts mit der Strafnorm zu tun. Die Frage ist nicht, ob die Handlung moralisch okay war oder das Vorgehen des Angeklagten sonderlich schlau. Die Frage ist, ob es strafbar war. Darüber kann man berechtigt streiten. Auch streiten kann man darüber, inwieweit das Amtsgericht im Übrigen mangels vermeintlicher Verständnisprobleme womöglich § 202a StGB falsch angewandt hat.