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cake
Cake day: 2024年6月22日

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  • das schließt also auch Fälle ein, in denen Frauen durch Drogen oder Alkohol gezielt wehrlos gemacht werden

    Nach meinem Verständnis ist das in Deutschland auch geregelt in § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB:

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

    1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

    Nichtsdestotrotz sollte es grundsätzlich so sein, dass Konsens vor der eigentlichen Handlung bestehen muss und es ist ein Unding, wie das aktuell geregelt ist.